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Arbeitsrecht4 min Lesezeit

Bußgeld für fehlende Unterweisung: Welche Strafen drohen Arbeitgebern?

Fehlende Sicherheitsunterweisungen können teuer werden. Welche Bußgelder drohen, wann Strafanzeigen möglich sind und wie Sie sich absichern.

SF

Safe Forward Redaktion

13. Juli 2026

Eine fehlende Sicherheitsunterweisung ist nicht nur ein organisatorisches Versäumnis — sie kann empfindliche Bußgelder, zivilrechtliche Haftung und in schwerwiegenden Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Sanktionen konkret drohen und wie Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite bleiben.

Was gilt als "fehlende" Unterweisung?

Eine Unterweisung gilt als fehlend, wenn:

  • keine Unterweisung stattgefunden hat (z.B. bei neuen Mitarbeitern)
  • keine Dokumentation vorliegt, obwohl unterwiesen wurde
  • die Unterweisung nicht tätigkeitsbezogen war (zu allgemein)
  • Wiederholungsunterweisungen nicht durchgeführt wurden
  • die Unterweisung nicht rechtzeitig erfolgte (z.B. erst Wochen nach Arbeitsbeginn)

In all diesen Fällen können Behörden und Berufsgenossenschaften bei einer Betriebsprüfung Mängel feststellen — mit entsprechenden Folgen.

Welche Bußgelder drohen konkret?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sieht in §25 folgende Sanktionen vor:

| Verstoß | Sanktion | |---|---| | Keine oder unzureichende Unterweisung | Bußgeld bis 5.000 € | | Wiederholter oder schwerwiegender Verstoß | Bußgeld bis 25.000 € | | Vorsätzlicher Verstoß mit Gesundheitsschaden | Straftat (Freiheits- oder Geldstrafe) |

Hinzu kommen mögliche Bußgelder nach spezialgesetzlichen Regelungen:

  • GefStoffV §22: Verstöße gegen Unterweisungspflichten bei Gefahrstoffen — bis 50.000 €
  • BetrSichV §22: Fehlende Unterweisung beim Umgang mit Arbeitsmitteln — bis 50.000 €
  • PSA-BV §7: Fehlende PSA-Unterweisung — bis 5.000 €

Wichtig: Die Bußgelder werden pro Verstoß verhängt — bei 20 uninformierten Mitarbeitern können sich die Beträge entsprechend multiplizieren.

Wer verhängt die Bußgelder?

Zuständig sind:

  • Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer (staatliche Arbeitsschutzbehörden)
  • Berufsgenossenschaften im Rahmen ihrer Überwachungspflicht
  • Zollbehörden in bestimmten Branchen (z.B. Bau, bei Schwarzarbeitsverdacht)

Kontrollen finden nicht nur anlassbezogen (nach Unfällen) statt — Betriebsprüfungen können auch unangekündigt erfolgen.

Wann drohen zusätzlich zivilrechtliche Konsequenzen?

Bei einem Arbeitsunfall, dem eine fehlende Unterweisung vorausging, können folgende zivilrechtliche Konsequenzen entstehen:

Regress der Berufsgenossenschaft Die BG übernimmt zwar zunächst die Kosten für Behandlung und Rehabilitation des Verletzten. Hat der Arbeitgeber jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt — zum Beispiel durch das bewusste Weglassen von Unterweisungen — kann die BG Regress beim Arbeitgeber nehmen. Die Rückforderungsbeträge können im sechstelligen Bereich liegen.

Schadenersatz des Arbeitnehmers In Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzung können Arbeitnehmer zusätzlich Schadenersatz und Schmerzensgeld direkt vom Arbeitgeber fordern — der Haftungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung greift dann nicht.

Erhöhte Beiträge zur Berufsgenossenschaft Unternehmen mit schlechter Unfallbilanz zahlen höhere BG-Beiträge. Fehlende Unterweisungen als Unfallursache wirken sich direkt auf den Beitragssatz aus.

Können Führungskräfte persönlich haften?

Ja. Wenn Arbeitsschutzpflichten auf Führungskräfte oder Sicherheitsbeauftragte delegiert wurden, können diese persönlich haftbar gemacht werden — auch strafrechtlich, wenn ein Unfall auf die fehlende Unterweisung zurückzuführen ist.

Voraussetzung ist eine wirksame schriftliche Delegation mit konkreter Aufgabenbeschreibung und ausreichenden Befugnissen. Ohne wirksame Delegation bleibt der Arbeitgeber in der Gesamtverantwortung.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung ohne Unterweisungsnachweise?

Typischer Ablauf:

  1. Prüfer fordert Unterweisungsnachweise an — alle, für alle Mitarbeiter, für die letzten 2 Jahre
  2. Fehlende Nachweise führen zu einer Mängelrüge im Prüfbericht
  3. Fristsetzung zur Behebung — der Betrieb muss die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist beseitigen
  4. Folgekontrolle — bei Nichtbeseitigung wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet
  5. Bei Unfallbezug: sofortige Einleitung eines Bußgeld- oder Ermittlungsverfahrens

In der Praxis reagieren die meisten Prüfer zunächst mit Beratung und Fristsetzung — wer kooperativ ist und schnell nachbessert, kommt meist ohne Bußgeld davon. Wer aber gar keine Nachweise hat und auch keine Bereitschaft zur Verbesserung zeigt, muss mit Sanktionen rechnen.

Wie schützen Sie sich vor Bußgeldern?

Die drei wichtigsten Schutzmaßnahmen:

1. Lückenlosen Nachweis führen Jede Unterweisung wird dokumentiert — mit Datum, Inhalt, Unterweiser und individueller Unterschrift jedes Teilnehmers.

2. Fälligkeiten aktiv überwachen Ein System, das Wiederholungsunterweisungen automatisch plant und erinnert, verhindert vergessene Jahresunterweisungen.

3. Delegation schriftlich regeln Wenn Unterweisungen an Führungskräfte delegiert werden, muss das schriftlich und mit klarer Aufgabenbeschreibung erfolgen.

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Fazit

Fehlende Unterweisungen sind kein Kavaliersdelikt. Bußgelder bis 50.000 € pro Verstoß, BG-Regress und persönliche Haftung von Führungskräften sind reale Risiken. Gleichzeitig ist die Lösung einfach: Wer Unterweisungen systematisch plant, durchführt und dokumentiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite — und schützt gleichzeitig seine Mitarbeiter.


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